„Die Kreishandwerkerschaften sind für das Handwerk von großer Bedeutung. Warum? Weil nur sie nach der Handwerksordnung die Aufgabe haben, „die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks … sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen … wahrzunehmen“, eine Aufgabe, die immer unverzichtbarer wird. Das heißt, dass sie nicht nur die Verpflichtung haben, für das Handwerk allgemein, sondern auch und insbesondere für die Arbeitgeber tätig zu werden.
Und da unsere Kreishandwerkerschaft wie alle anderen im Bundesgebiet auch durch die Innungen unseres Stadt- bzw. Landkreises gebildet wird, ist unsere Kreishandwerkerschaft die Interessenvertretung des Handwerks in unserer Region. Viele einzelne Leistungen gehören zu dem Service-Paket, das wir Ihnen als Arbeitgeber im Handwerk bieten. Einen Teil davon stellen wir Ihnen auf unseren Seiten vor. Wir freuen uns, wenn wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen können. Einzige Voraussetzung: Werden Sie Mitglied in der für Sie zuständigen Innung. Denn die Kreishandwerkerschaft ist der Zusammenschluss der Innungen Ihres Bezirks.“
Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe
- die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen,
- die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere soll sie die Aus- und Weiterbildung der Lehrlinge, Gesellen und Meister im Zusammenwirken mit den Innungen und der Handwerkskammer fördern, die entsprechenden Einrichtungen hierfür schaffen oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten,
- Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen, sie kann diese Aufgaben auch für andere selbständige Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe ausüben,
- die Behörden bei den das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen,
- die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen,
- die von der Handwerkskammer innerhalb deren Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen, gegen angemessene Kostenbeteiligung seitens der Handwerkskammer, durchzufahren.
- die Mitglieder der ihr angeschlossenen Innungen zu beraten und sie in der Wahrnehmung ihrer Interessen zu unterstützen.